Die Bauaufsichtsbehörden haben gemäß § 59 Abs. 1 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) bei der
von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.